1. Ein Gesellschafter leistete auch Sicherheit im Sinne von KVStG 1959 § 3 Abs. 2 S. 1, wenn er sich dem Kreditgeber der Gesellschaft gegenüber verpflichtete, unmittelbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Kreditgeschäft einzustehen, und der Kreditgeber von ihm die Befriedigung seiner Forderungen (im Rahmen der geleisteten Sicherheiten) verlangen konnte (Bestätigung der Rechtsauffassung im , BFHE 120, 279, BStBl 2, 1977, 91).
2. Verpflichtete sich ein Gesellschafter gegenüber dem Kreditgeber der Gesellschaft in einer sog. Patronatserklärung, etwaige Betriebsverluste der Gesellschaft während der Laufzeit des Kredits zu decken und ggf. nach Wahl des Kreditgebers entweder das Darlehen für Rechnung der Gesellschaft zurückzuzahlen oder dem Kreditgeber eine ihm genehme andere Sicherheit zu stellen, so können diese Verpflichtungen in ihrer Zusammenschau als Sicherheitsleistung im Sinne von 1. gewertet werden.
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 355 BFHE S. 362 Nr. 121, RAAAB-00989
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