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BFH Urteil v. - IV R 169/75 BStBl 1977 II S. 352

Gesetze: FGO § 68FGO § 115 Abs. 1FGO § 123 Satz 2FGO § 127

Leitsatz

1. Die Revision unzulässig, so kann nicht mehr mit Erfolg beantragt werden, einen geänderten Verwaltungsakt nach FGO § 68, FGO § 123 S. 2 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

2. Der die Unzulässigkeit der Revision begründende Mangel, daß der Wert des Streitgegenstandes 1.000 DM nicht übersteigt, kann daher auch nicht durch einen Antrag nach FGO § 68, der einen Streitwert von mehr als 1.000 DM betrifft, geheilt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 352
BFHE S. 305 Nr. 121,
NAAAB-00986

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