1. Der Pauschsatz von 25Pf je dienstlich gefahrenem km nach LStR 1972 Abschn. 21 Abs. 7 und LStR 1972 Abschn. 12 stellte für das Jahr 1972 eine rechtlich mögliche Schätzung nicht nachgewiesener Kfz-Kosten von Arbeitnehmern auf Dienstreisen dar.
2. Arbeitnehmer können sich zum Nachweis solcher Kosten nicht auf die km-Sätze der ADAC-Tabellen und nicht auf EStR 1972 Abschn. 20a Abs. 2 S. 2 berufen, der die Anwendung der ADAC-Tabellen bei Schätzung von Kfz-Kosten bei Fahrten Gewerbetreibender und selbständig Tätiger zwischen Wohnung und Betrieb gestattet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 295 BFHE S. 193 Nr. 121, XAAAB-00961
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