Ist ein Prozeßbevollmächtigter zu dem in der Ladung bezeichneten Zeitpunkt bei Gericht anwesend und beantragt er nach angemessener Wartezeit im Hinblick auf andere noch unerledigte, zeitlich vorgehende Termine des Gerichts die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Wahrnehmung anderer eigener Termine, so stellt die Durchführung der mündlichen Verhandlung mehrere Stunden nach dem vorgesehenen Zeitpunkt in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 293 BFHE S. 132 Nr. 121, NAAAB-00960
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