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BFH Urteil v. - II R 99/67 BStBl 1977 II S. 213

Gesetze: BGB § 133ErbStG (1959) § 18 Abs. 1 Nr. 18, 19b, 20StAnpG §§ 17 ff.

Erbschaftsteuer

Leitsatz

Die Steuerbefreiung gemäß ErbStG 1959 § 18 Abs. 1 Nr. 20 setzt bei Zuwendungen aufgrund Erbrechts unter anderem voraus, daß die Verwendung des Zugewendeten durch eine Anordnung des Erblassers zu dem oder den dort genannten steuerbegünstigten Zwecken gesichert ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 213
BFHE S. 553 Nr. 120,
BAAAB-00925

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