1. Ist eine bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer berücksichtigte gemäß BewG a.F. § 16 Abs. 2 nach der voraussichtlichen Lebenszeit einer Person berechnete Last außerdem auflösend bedingt, so hindert bei Eintritt der Bedingung BewG a.F. § 7 Abs. 1 ("... soweit nicht ihr Kapitalwert nach ... § 16 ... zu berechnen ist,") nicht die Berichtigung der Veranlagung gemäß BewG a.F. § 7 Abs. 2.
2. Wird eine Veranlagung zur Erbschaftsteuer gemäß BewG a.F. § 6 Abs. 2 berichtigt, weil durch Eintritt einer Bedingung die Verpflichtung zur Herausgabe eines Nachlaßgegenstandes wirksam geworden ist, so ist die Herausgabeverpflichtung bei dem Verpflichteten auf den Todestag des Erblassers und nicht auf den Tag des Eintrittes der Bedingung zu bewerten.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 211 BFHE S. 81 Nr. 121, RAAAB-00924
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