Einkommensteuerrechtliche Zurechnung der von den Eltern im Namen ihrer minderjährigen Kinder errichteten Wertpapierdepotkonten und der Wertpapiererträge
Leitsatz
Übertragen Eltern Kapitalvermögen auf ihre Kinder durch Einrichtung von Sparkonten auf deren Namen, verwalten sie dieses Vermögen fortan jedoch nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die elterliche Vermögenssorge, sondern wie eigenes Vermögen, dann ist davon auszugehen, daß sich die Eltern bei der Übertragung des Vermögens gegenüber den Kindern vorbehalten haben, dieses Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen anzusehen (BGB § 1638 Abs. 1, BGB § 1639 Abs. 1). In dieser Weise übertragenes und verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus sind wirtschaftlich den Eltern zuzurechnen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 206 BFHE S. 393 Nr. 120, XAAAB-00922
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