1. § 145 Abs. 3 Nr. 3 AO in der Fassung des § 18 Nr. 2 GrEStG 1940 gilt auch für die Fälle, in denen Grundstückseigentum außerhalb des Grundbuchs auf den Erwerber übergeht.
2. Durch § 145 Abs. 3 Nr. 3 AO in der Fassung des § 18 Nr. 2 GrEStG 1940 wird der Verjährungsbeginn grundsätzlich bis zum Ablauf des Jahres hinausgeschoben, in dem der Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird.
3. Die Verjährung beginnt jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen Finanzamt in einer Weise bekannt wird, daß es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 123 BFHE S. 387 Nr. 119, EAAAB-00895
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