1. Ein Gesellschafter leistet auch Sicherheit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 KVStG 1959, wenn er sich dem Kreditgeber der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, unmittelbar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Kreditgeschäft einzustehen und der Kreditgeber von ihm die Befriedigung seiner Forderungen (im Rahmen der geleisteten Sicherheiten) verlangen kann.
2. Ob sog. Patronatserklärungen Sicherheitsleistungen in diesem Sinne darstellen, hängt von dem Inhalt der jeweiligen Erklärung und deren Verpflichtungsgehalt ab.
3. Eine Patronatserklärung in Form einer Liquiditätsgarantie ist in der Regel keine Sicherheitsleistung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 KVStG 1959.
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Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 91 BFHE S. 279 Nr. 120, FAAAB-00886
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