Gesetze: 3. VermBG (i.d.F. vom ) § 1 Abs. 3a3. VermBG (i.d.F. vom ) § 13 Abs. 3, 6GG Art. 3 Abs. 1Selbstverwaltungsgesetz (i.d.F. vom BGBl I 1967, 918) Selbstverwaltungsgesetz (i.d.F. vom BGBl I 1967Selbstverwaltungsgesetz (i.d.F. vom BGBl I 1967, 918) 918) § 1 Abs. 1Selbstverwaltungsgesetz (i.d.F. vom BGBl I 1967, 918) § 13 Abs. 1 Satz 1, 2Selbstverwaltungsgesetz (i.d.F. vom BGBl I 1967, 918) § 15 Abs. 3 S
Leitsatz
1. Dem angestellten Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse steht eine Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zu, da er Mitglied des Vorstands ist, der zur gesetzlichen Vertretung der Kasse berufen ist.
2. Zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers für zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 53 BFHE S. 320 Nr. 120, XAAAB-00867
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