Ist im Büro eines Prozeßbevollmächtigten in einer Sache eine Frist versäumt oder vermeintlich versäumt worden, müssen die Akten unverzüglich dem Prozeßbevollmächtigten oder seinem Vertreter vorgelegt werden. Werden die Akten in der Sache, in der die Frist versäumt ist oder in der angenommen wird, die Frist sei versäumt, nicht unverzüglich dem Prozeßbevollmächtigten oder seinem Vertreter vorgelegt, weil es an einer entsprechenden Weisung an das Büropersonal fehlt, und wird eine vermeintlich als verstrichen angesehene, tatsächlich aber noch laufende Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten, ist die Revisionsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 35 BFHE S. 137 Nr. 120, EAAAB-00856
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