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BFH Urteil v. - VII R 59/75 BStBl 1977 II S. 18

Gesetze: AO § 160AO § 193AO § 204AufzeichnungsverordnungEStG § 26b Satz 2

Leitsatz

1. Die Verordnung zur Durchführung des § 160 Abs. 2 RAO vom (Aufzeichnungsverordnung) ist noch gültig.

2. Auch bei Zusammenveranlagung ist die Anordnung einer Betriebsprüfung gegen einen Ehegatten nur zulässig, wenn die Voraussetzungen, an die die AO die Anordnung knüpft, in seiner Person erfüllt sind.

3. Auf § 204 AO kann die Anordnung einer Betriebsprüfung nicht gestützt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1977 II Seite 18
BFHE S. 34 Nr. 119,
ZAAAB-00849

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