Der Senat hält daran fest, daß bei Personen, die im Zeitpunkt der Vertreibung oder Flucht noch Kinder ohne eigene Einkünfte waren, als Erstjahr für die Gewährung des Freibetrages nach § 33a Abs. 1 EStG 1953 i.V. mit § 52 Abs. 21 EStG 1971 (§ 25b Abs. 1 LStDV 1971) das Kalenderjahr anzusehen ist, in dem dem Kind als unbeschränkt Steuerpflichtigem erstmals steuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind (vgl. , BFHE 96, 269, BStBl II 1969, 621). Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag der geringen Höhe der Einkünfte wegen nur teilweise oder gar nicht zu einer Steuerminderung geführt hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1977 II Seite 3 BFHE S. 35 Nr. 120, RAAAB-00843
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