1. Der Kommanditist hat nach Leistung der Kommanditeinlage einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zustehenden Gewinnanteils, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Die Gutschrift des Gewinnanteils führt folglich nicht zur Erhöhung seines Kapitalanteils, sondern zum Ausweis eines Auszahlungsanspruches, der vorbehaltlich abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht mit späteren Verlusten zu verrechnen ist.
2. Die Verbuchung eines späteren Verlustanteils auf dem Konto, auf dem ein Gewinnauszahlungsanspruch ausgewiesen worden ist, ist für sich allein kein Indiz dafür, daß der Kommanditist kraft Gesellschaftsvertrages zur Rückzahlung bezogener Gewinne wegen späterer Verluste verpflichtet ist und daß die Verbuchung des Verlustanteils diese Rückzahlung bewirkt hat.
3. Der freiwillige Verzicht des Kommanditisten auf einen Gewinnauszahlungsanspruch wegen späterer Verluste unterlag vor dem nicht der Gesellschaftsteuer.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 715 BFHE S. 511 Nr. 119, QAAAB-00813
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