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BFH Urteil v. - VI R 172/74 BStBl 1976 II S. 654

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5EStG § 12 Nr. 1GG Art. 6 Abs. 1

Leitsatz

Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlaßt sind. Auch bei Steuerpflichtigen, die erst im Zeitpunkt der Eheschließung einen doppelten Haushalt einrichten, kann die Unterhaltung dieses doppelten Haushalts beruflich veranlaßt sein. Eine doppelte Haushaltsführung setzt regelmäßig eine gemeinsame Familienwohnung voraus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 654
BFHE S. 281 Nr. 119,
HAAAB-00787

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