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BFH Urteil v. - II R 105/74 BStBl 1976 II S. 653

Gesetze: GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2KraftStDV § 13 Abs. 4 Satz 2KraftStG (1961) § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. aKraftStG (1972) § 2 Nr. 5aPBefG § 42PBefG § 43

Leitsatz

1. Bei der Beurteilung, ob Kraftomnibusse "überwiegend im Linienverkehr verwendet werden" (KraftStG 1972 § 2 Nr. 5a), ist jeweils auf den einzelnen Kraftomnibus, nicht auf die Gesamtheit der gehaltenen Kraftomnibusse abzustellen.

2. Ob ein Kraftomnibus "überwiegend im Linienverkehr verwendet" worden ist, beurteilt sich nach KraftStDV 1961 § 13 Abs. 4 Satz 2.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 653
BFHE S. 297 Nr. 119,
XAAAB-00786

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