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BFH Urteil v. - III R 24/74 BStBl 1976 II S. 631

Gesetze: FGO § 91 Abs. 3GVG § 166 Abs. 1

Leitsatz

1. Es besteht weder eine Rechtsnorm noch ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß ein FG Sitzungen außerhalb seines Gerichtsbezirks nur in dem Gebiet des Landes der Bundesrepublik abhalten dürfte, dem es angehört.

2. Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsbezirks bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des örtlich zuständigen FG. Die Verletzung dieser Vorschrift begründet jedoch keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens, weil diese Zustimmung ein Akt richterlicher Justizverwaltung ist, der nur der äußeren Ordnung dient.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 631
BFHE S. 228 Nr. 119,
EAAAB-00775

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