1. Wird ein die Revision enthaltendes Telegramm so rechtzeitig aufgegeben, daß mit seinem Eingang beim FG bei normaler Beförderungsdauer noch vor Ablauf der Revisionsfrist gerechnet werden kann, wird das Telegramm aber infolge eines Postversehens erst nach Fristablauf zugestellt, so ist dem Revisionskläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Zur Frage, wann die Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginnt, wenn der Revisionskläger die Revisionsfrist versäumt hat und ihm wegen dieser Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 624 BFHE S. 208 Nr. 119, JAAAB-00769
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