Werden im Konkursverfahren aus dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung rückständige Lohnforderungen nach § 61 Nr. 1 KO vom Konkursverwalter erfüllt, so muß die darauf entfallende Lohnsteuer nach der Höhe des Auszahlungsbetrags bemessen, einbehalten und an das FA abgeführt werden. Der Anspruch des FA auf diese Lohnsteuerbeträge gehört ebenso wie der vom Konkursverwalter ausgezahlte Arbeitslohn zu den Forderungen der Rangklasse des § 61 Nr. 1 KO und nicht zur Rangklasse des § 61 Nr. 2 KO.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 621 BFHE S. 20 Nr. 116, ZAAAB-00768
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