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BFH Urteil v. - VII B 105/75 BStBl 1976 II S. 595

Gesetze: FGO § 130ZPO § 571

Leitsatz

Ergibt die dem FG nach § 130 FGO obliegende Prüfung, daß die Beschwerde begründet und demnach die angefochtene Entscheidung zu Unrecht ergangen ist, hält aber das FG nunmehr diese Entscheidung aus einem neuen Gesichtspunkt für richtig, so muß es dennoch die mit Recht angefochtene Entscheidung aufheben. Es darf den neuen Gesichtspunkt nur zum Anlaß nehmen, eine neue Sachentscheidung mit neuer Begründung zu erlassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 595
BFHE S. 122 Nr. 119,
MAAAB-00755

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