Gesetze: GrESWG Rheinland Pfalz (i.d.F. vom ) § 1 Nr. 1GrESWG Rheinland Pfalz (i.d.F. vom ) § 8 Abs. 2 Nr. 1GrEStG Rheinland Pfalz (i.d.F. vom ) § 1a Abs. 1 Nr. 1GrEStG Rheinland Pfalz (i.d.F. vom ) § 15 Nr. 1StAnpG § 7
Leitsatz
Hat das Finanzamt einen Erwerber, der sich verpflichtet hatte, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, das den Grundsätzen des sozialen Wohnungsbaus entspricht, vorläufig von der Grunderwerbsteuer freigestellt, hindert dies nach rheinland-pfälzischem Recht nicht, im Nachversteuerungsfall die Grunderwerbsteuer gegen den Veräußerer festzusetzen, wenn der Erwerber in Konkurs gefallen ist und der Veräußerer bereits auf Grund des Vertragsinhalts die Absicht des Erwerbers kannte, das Grundstück mit steuerbegünstigten Wohnungen zu bebauen und deshalb Grunderwerbsteuerbefreiung zu beantragen (Abweichung von BFHE 77, 386).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 579 BFHE S. 188 Nr. 119, HAAAB-00748
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