Gesetze: BGB § 1093GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG § 3 Nr. 2GrEStG § 10 Abs. 1GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz
Ein Vertrag, durch den der Veräußerer A das mit einem Wohnungsrecht für B belastete Grundstück diesem unentgeltlich zuwendet, unterliegt der Grunderwerbsteuer. Er ist gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nur insoweit von dieser Besteuerung ausgenommen, als der Erwerber B auf Kosten des A bereichert ist. Das auf dem Grundstück lastende und von B übernommene Wohnungsrecht gehört zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne, von deren Wert die Steuer berechnet wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 577 BFHE S. 185 Nr. 119, XAAAB-00747
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