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BFH Urteil v. - VII B 37/75 BStBl 1976 II S. 570

Gesetze: BGB § 188 Abs. 2BRAGO § 12 (a. F.)BRAGO § 118BRAGO § 119FGO § 54 Abs. 2FGO § 129 Abs. 1FGO § 139 Abs. 1, 3ZPO § 222 Abs. 1

Leitsatz

1. Wird die Beschwerdeschrift bis 24 Uhr des letzten Tages der Rechtsmittelfrist in den Briefkasten des zuständigen FG eingeworfen, so genügt das zur Wahrung der Frist des § 129 FGO, auch wenn der Briefkasten kein Nachtbriefkasten ist (Anschluß an BVerfG-Beschluß, NJW 1976, 747).

2. Bei der Kostenerstattung für das Vorverfahren ist das vorangegangene Verwaltungsverfahren auch dann als Einheit anzusehen, wenn in diesem zunächst vorläufige Steuerbescheide ergangen sind. Gegenstandswert dieses Verwaltungsverfahrens ist die sich ergebende Steuerbelastung.

3. Ist ein Bevollmächtigter im Vorverfahren und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden und ist der Gegenstandswert des Vorverfahrens niedriger als jener des Verwaltungsverfahrens, so ist für die Höhe der für das Vorverfahren zu erstattenden Aufwendungen der Gegenstandswert des Verwaltungsverfahrens maßgebend. Obere Grenze der Erstattung ist jedoch die Höhe der Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Bevollmächtigte allein im Vorverfahren tätig geworden wäre (Anschluß an BFHE 98, 129).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 570
BFHE S. 19 Nr. 119,
ZAAAB-00742

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