1. Ein Kaufvertrag ist seitens des Verkäufers im allgemeinen mit der Übergabe der Sache erfüllt. In der Regel darf der Verkäufer erst zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf die Gegenleistung mit der Folge der Gewinnrealisierung aktivieren.
2. Werden gewerbsmäßig Gebäude zum Zwecke späterer Veräußerung errichtet und erstreckt sich die Herstellung der Gebäude über mehrere Jahre, so darf ein Kaufpreisanspruch jedenfalls solange auch nicht zum Teil aktiviert werden, als mit den künftigen Erwerbern lediglich privatschriftliche Kaufanwartschaftsverträge abgeschlossen wurden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 541 BFHE S. 59 Nr. 119, VAAAB-00726
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