1. Unbare, in Naturalleistungen bestehende Altenteilslasten eines Hofübernehmers sind grundsätzlich als dauernde Lasten (Sonderausgaben) in ihrer vollen Höhe abziehbar. Sie stehen, auch wenn die Einkünfte des Hofübernehmers aus Land- und Forstwirtschaft unter dem Freibetrag des § 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 2.400 DM liegen, nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.
2. Die Höhe der unbaren Altenteilslasten ist in der Regel zu schätzen. Der VI. Senat schließt sich der Auffassung des IV. Senats im Urteil vom IV R 161/71 (BFHE 117, 158, BStBl II 1976, 67) an, daß für eine der Gewinnermittlung des GDL angepaßte Typisierung der Altenteilslasten durch Ansatz niedriger Pauschbeträge die Rechtsgrundlage fehlt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 539 BFHE S. 54 Nr. 119, LAAAB-00725
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