1. Beim Durchschnittsgewinn nach § 12 GDL kann im Rahmen der Hinzurechnungsbeträge nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL für Gewinne aus nachhaltigen Betriebseinnahmen (Gartenbau, Weinbau usw.) ein in einem Jahr entstandener tatsächlicher Verlust aus den betreffenden nachhaltigen Betriebseinnahmen nicht berücksichtigt werden.
2. Die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GDL, wonach Gewinne aus Gartenbau, Weinbau, Sonderkulturen usw. nicht nach dem GDL zu ermitteln sind, wenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüglich des sich nach § 3 Abs. 4 ergebenden Wertes insgesamt 8.000 DM übersteigen, gilt entsprechend auch für die Gewinnermittlung nach § 12 GDL. Die hierfür benötigten Werte waren vor der Durchführung der Hauptfeststellung der Einheitswerte zum zu schätzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 532 BFHE S. 562 Nr. 118, XAAAB-00721
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