1. Steuerforderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung i.S. des § 3 KO begründet sind, können nur nach Maßgabe der konkursrechtlichen Vorschriften verfolgt und durchgesetzt werden.
2. Die Eröffnung des Konkursverfahrens unterbricht ein Rechtsbehelfsverfahren, das eine Steuer(Konkurs)Forderung zum Gegenstand hat.
3. Der Fortgang des unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens ist vom Ergebnis der konkursrechtlichen Erörterungen des Steueranspruchs im Prüfungstermin abhängig.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 506 BFHE S. 412 Nr. 118, SAAAB-00714
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