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BFH Urteil v. - II R 3/69 BFHE S. 492 Nr. 119,

Gesetze: ErbStG (1959) § 7 Abs. 2 Satz 2ErbStG (1959) § 13

Leitsatz

1. Stellen Nacherben, die zugleich von dem Vorerben als seine Erben eingesetzt worden sind, den Antrag gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 ErbStG 1959, so ist für die Bestimmung des Steuersatzes der Erwerb der Nacherben durch Eintritt der Nacherbfolge nicht mit ihrem Erwerb durch Erbfolge nach dem Vorerben zusammenzurechnen (Abweichung vom Urteil des Reichsfinanzhofs vom III e A 78/36, RStBl 1937, 974).

2. Eine unselbständige Anschlußrevision ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen einen Beteiligten richtet, der Revision eingelegt hat.

Fundstelle(n):
BFHE S. 492 Nr. 119,
ZAAAB-00703

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