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BFH Urteil v. - II R 163/70 BStBl 1976 II S. 469

Gesetze: GrEStG Niedersachsen § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. c, lit. d

Leitsatz

Der Erwerb von Grundstücken ist nur dann nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c und d GrEStG Niedersachsen von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Grundstücke - durch die Erwachsenenbildung - unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. Erwachsenenbildung ist Volksbildung außerhalb der allgemein bildenden Schulen und Berufserziehung.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 469
BFHE S. 477 Nr. 118,
KAAAB-00692

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