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BFH Urteil v. - IV R 220/72 BStBl 1976 II S. 455

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1

Leitsatz

Zur Bezeichnung des Streitgegenstands in der Klageschrift (§ 65 Abs. 1 FGO) kann es im Einzelfall genügen, daß der Kläger die Abänderung des aufgrund einer Schätzung ergangenen Steuerbescheids nach Maßgabe einer von ihm noch nachzureichenden Steuererklärung begehrt; ein bestimmter Antrag ist zur Bezeichnung des Streitgegenstands nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 455
BFHE S. 282 Nr. 118,
ZAAAB-00687

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