1. Das lebende und tote Inventar eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bildet für sich allein regelmäßig keinen Teilbetrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 EStDV. Es liegt daher eine Entnahme zum Teilwert vor, wenn ein Landwirt das gesamte lebende und tote Inventar unentgeltlich auf den Sohn überträgt.
2. Überläßt der Landwirt in einem solchen Falle dem Kind außerdem das unbewegliche Vermögen zur Nutzung, so liegt eine Betriebsaufgabe im Sinne der § 14, § 16 Abs. 3 EStG vor, sofern das lebende und tote Inventar zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehört hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 415 BFHE S. 323 Nr. 118, HAAAB-00667
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