1. Die Gebühr einer nach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes vom (BGBl I, 837) i.d.F. des Gesetzes vom (BGBl I, 710) ausgesprochenen gebührenpflichtigen Verwarnung kann nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
2. Hat ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1965 durch Überschußrechnung ermittelt, die für seine Mandanten vor dem verauslagten Gerichtsgebühren als Betriebsausgaben berücksichtigt, so hat er die ihm nach den von den Mandanten erstatteten Auslagen als Betriebseinnahmen anzusetzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 370 BFHE S. 307 Nr. 118, LAAAB-00644
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