Zahlt eine GmbH, nachdem eine Kapitalherabsetzung beschlossen, aber noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, Kapital an einen Gesellschafter zurück, so kann bei den Gesellschaftern eine steuerfreie Kapitalrückzahlung anzunehmen sein, wenn, abgesehen von Ausnahmefällen,
1. die Beteiligten im Zeitpunkt der Zahlung alles unternommen hatten, was zur Durchführung der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung erforderlich ist,
2. die Eintragung der Kapitalherabsetzung alsbald nachgeholt wird und
3. ausgeschlossen werden kann, daß die Kapitalherabsetzung als mißbräuchliche Steuerumgehung i.S. des § 6 StAnpG anzusehen ist (Abweichung von dem , BFHE 77, 366, BStBl III 1963, 454).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 341 BFHE S. 230 Nr. 118, IAAAB-00632
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