Voraussetzung für die Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben ist die tatsächliche Verwendung zur Förderung eines begünstigten Zwecks. Der Sonderausgabenabzug steht insoweit unter einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 1 StAnpG). Bei zweckgebundenen Spenden (Durchlaufspenden) sind Veranlagungen, bei denen die Spenden als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind, nach § 4 Abs. 2 StAnpG zu ändern, indem der Sonderausgabenabzug rückgängig gemacht wird, wenn es feststeht, daß das Vorhaben, das mit der Spende gefördert werden sollte, nicht durchgeführt und der Spendenbetrag an den Spender zurückgezahlt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 338 BFHE S. 224 Nr. 118, YAAAB-00631
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