Überläßt ein Landwirt dem Sohn gegen Gewährung altenteilsähnlicher Leistungen seinen landwirtschaftlichen Hof zur Bewirtschaftung, ohne ihm das Eigentum zu übertragen, so sind die Einkünfte aus dem Betrieb der Landwirtschaft dem Sohn zuzurechnen, wenn ihm für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum das alleinige Nutzungsrecht eingeräumt, das Verfügungsrecht über das lebende und tote Inventar nach Maßgabe des § 588 Abs. 1 BGB übertragen und die alleinige Führung des Betriebes überlassen werden.
Soweit für diese Zurechnung im Urteil vom IV R 99/72 (BFHE 116, 364, BStBl II 1975, 772) auch die Übereignung des lebenden und toten Inventars für erforderlich gehalten wurde, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 335 BFHE S. 37 Nr. 118, OAAAB-00630
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