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BFH Urteil v. - III R 143/74 BStBl 1976 II S. 320

Gesetze: BerlinFG § 19 Abs. 1, 2

Leitsatz

Unter den nach § 19 Abs. 1 BerlinFG für eine Investitionszulage in Betracht kommenden abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nur die in § 19 Abs. 2 BerlinFG genannten beweglichen Wirtschaftsgüter und Gebäude, Ausbauten und Erweiterungen zu verstehen. Sogenannte Außenanlagen sind nicht investitionszulagebegünstigt.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 320
BFHE S. 270 Nr. 118,
TAAAB-00624

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