1. Die vertraglich vereinbarte Zahlung einer Abfindung an einen nach seinem Arbeitsvertrag unkündbaren leitenden Angestellten eines Konzerns für die Aufgabe seiner Tätigkeit bei einzelnen Tochterfirmen verbunden mit dem Wegfall der Bezüge für diese Tätigkeit stellt keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1a EStG dar. Eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 und 2
EStG kommt nicht in Betracht.
2. War anstelle eines laufenden festen Gehalts als Entgelt für die Tätigkeit des leitenden Angestellten ein Anteil am Gewinn des Unternehmens vereinbart, so ist die dafür vereinbarte Abfindung keine Entschädigung für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung i.S. des § 24 Nr. 1b EStG. Es liegt lediglich die Aufgabe von Ansprüchen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis i.S. des § 19 EStG vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 286 BFHE S. 17 Nr. 118, EAAAB-00616
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.