1. Wird die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer in einem Rechtsbehelfsverfahren herabgesetzt, ermäßigen sich entsprechend die Säumniszuschläge, die wegen Nichtentrichtung der rückständigen Steuer verwirkt sind.
2. Eine Divergenz i.S. des § 11 Abs. 3 FGO liegt auch dann vor, wenn der Senat, von dessen Entscheidung der anrufende Senat abweichen will, die Zuständigkeit für seine Entscheidung nur deshalb bejaht hat, weil er die umstrittene Rechtsfrage im Gegensatz zur Auffassung des anrufenden Senats beurteilte. Es ist nicht erforderlich, daß die umstrittene Rechtsfrage auch noch für die dann von dem Senat zu treffende materiell-rechtliche Entscheidung entscheidungserheblich war.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 262 BFHE S. 352 Nr. 117, QAAAB-00612
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