1. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung bedarf es keiner Führung eines Kontokorrent-Sachkontos über den unbaren Geschäftsverkehr, wenn die Rechnungsablage so ausgestaltet ist, daß sie allen an Grundaufzeichnungen zu stellenden Anforderungen genügt.
2. Bei Mängeln der Inventur, Kassenführung und chronologischen Verbuchung kommt es nicht auf deren formale Bedeutung, sondern auf ihr sachliches Gewicht im Rahmen des gesamten Buchführungswerks an.
3. Wird die Überprüfung des sachlichen Ergebnisses durch Buchführungsmängel nicht wesentlich beeinträchtigt, so kann im allgemeinen bei überschaubaren Verhältnissen kleinerer Betriebe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bejaht werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 210 BFHE S. 224 Nr. 117, BAAAB-00588
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