1. Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die das FA zunächst als Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend ihrem Zufluß in einem Veranlagungszeitraum angesetzt hat, im Rahmen einer auf § 94 AO gestützten Änderung wegen der für Land- und Forstwirte geltenden Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 EStG) auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt, so kann es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Steuerpflichtige nur der Änderung in demjenigen Jahr zustimmt, für das sich eine Steuerherabsetzung ergibt, hingegen der entsprechenden Erhöhung der Einkommensteuer im anderen Jahr die Zustimmung verweigert.
2. Nach § 147 AO a.F. konnte durch einen Einkommensteuerbescheid nur die Verjährung des Steueranspruches für das betreffende Veranlagungsjahr unterbrochen werden, auch wenn in diesem Bescheid Sachverhalte steuerlich erfaßt waren, die zu einem anderen Veranlagungszeitraum gehörten und später diesem anderen Veranlagungszeitraum auch zugerechnet wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 253 IAAAB-00577
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