Gesetze: GrEStAgrG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStAgrG NW § 2GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
1. Landwirt im Hauptberuf im Sinne § 2 Abs. 1 GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen ist auch derjenige, der Einkünfte in der vorgeschriebenen Höhe aus einem von ihm bewirtschafteten gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb erzielt.
2. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStAgrG Nordrhein-Westfalen kann auch der Hinzuerwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks durch den Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf Antrag von der Besteuerung ausgenommen werden.
3. Aus der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStAgrG festgelegten Begrenzung des Umfangs des begünstigten Erwerbs "bis zur Größe eines Familienbetriebs" folgt nicht, daß nur ein Hinzuerwerb zu eigenbewirtschafteten Betrieben von der Besteuerung ausgenommen werden kann. Die Vorschrift erfaßt auch den Zuerwerb zu verpachteten Betrieben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 164 BFHE S. 292 Nr. 117, LAAAB-00563
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