1. Die Übertragung eines Anteils an einem Nachlaß führt zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlaß gehörigen Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück zu einem anderen Nachlaß gehört, in dem erstgenannten Nachlaß aber ein Anteil an dem anderen Nachlaß enthalten ist. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl RFHE 12, 71, sowie BFHE 73, 429, 80, 33).
2. Die GrESt ist nach der Gegenleistung für die Erbanteilsübertragung zu berechnen, soweit diese auf das Grundstück entfällt.
3. Steuerschuldner sind der Veräußerer und der Erwerber des Erbanteils.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 159 BFHE S. 270 Nr. 117, CAAAB-00553
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