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BFH Urteil v. - II R 14/69 BStBl 1976 II S. 158

Gesetze: GrEStG § 9 Abs. 1, 4, 5

Leitsatz

Grundpfandgläubiger im Sinne von § 9 Abs. 5 und 1 GrEStG ist auch ein Grundschuldgläubiger, der die Grundschuld treuhänderisch erworben hat. Erwirbt er in der Zwangsversteigerung das mit der Grundschuld belastete Grundstück zur Rettung der Grundschuld im eigenen Namen, aber treuhänderisch für den Treugeber der Grundschuld, ist der Erwerb gemäß § 9 Abs. 1 GrEStG begünstigt, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 158
BFHE S. 267 Nr. 117,
SAAAB-00552

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