Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn und solange sie durch die auswärtige Tätigkeit veranlaßt und damit berufsbedingt sind.
Behält ein Arbeiter seine im Ausland befindliche Familienwohnung auf die Dauer aus persönlichen Gründen bei, obwohl er für eine Zeitspanne von mehr als einem Jahrzehnt im Inland als Arbeitnehmer berufstätig sein will, um hier eine Rentenberechtigung für die Zukunft zu erarbeiten, so können seine Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 150 BFHE S. 253 Nr. 117, BAAAB-00549
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