1. Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt des Vertrags der Käufer als Gegenleistung (Kaufpreis) zu erbringen hat (BFHE 91, 130; 106, 236).
2. Die Übernahme einer Fremdhypothek in Anrechnung auf den Kaufpreis bedeutet in der Regel, daß damit ein entsprechender Teil der Leistung des Käufers unmittelbar bewirkt wird und der bezeichnete Kaufpreis nur eine Rechnungsgröße sein soll.
3. Die Annahme einer Leistung an Erfüllung Statt setzt ein bereits bestehendes, auf eine andere Leistung gerichtetes Schuldverhältnis voraus.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 128 BFHE S. 287 Nr. 117, JAAAB-00542
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