Gesetze: Steuerordnung für die Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom (i.d.F. der Verordnung vom Sammlung des bremischen Rechts 61 d 1) § 2 Abs. 2
Leitsatz
Erläßt im Lande Bremen das FA einen Bescheid in einer Kirchensteuererlaßsache, für den nicht das FA, sondern die Kirchenbehörde zuständig ist, so ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit die Aufhebung des Bescheides begehrt wird. Steuerordnung für die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften vom i.d.F. der Verordnung vom (Sammlung des bremischen Rechts 61-d-l) § 2 Abs. 2.
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 99 BFHE S. 327 Nr. 117, GAAAB-00530
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei