1. Auch bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach dem GDL sind Altenteilslasten grundsätzlich als Sonderausgaben in tatsächlicher Höhe abziehbar, wobei die Naturalleistungen in der Regel zu schätzen sind. Für eine der Gewinnermittlung des GDL angepaßte Typisierung der Altenteilslasten durch Ansatz niedrigerer Pauschbeträge fehlt die Rechtsgrundlage.
2. Eine Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Altenteilslasten ist aber dann gerechtfertigt, wenn ihre Empfänger bei der Gewinnermittlung nach dem GDL als mitarbeitende Familienangehörige erfaßt und deshalb die an sie erbrachten Naturalleistungen teilweise schon als Aufwand für Arbeitskräfte im Grundbetrag (§ 12 Abs. 3 GDL) berücksichtigt sind.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 67 BFHE S. 158 Nr. 117, AAAAB-00519
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