1. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß eine Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG spätestens in dem Zeitpunkt vorgenommen ist, in dem das zuzustellende Schriftstück dem Behördenvorsteher vorgelegt wurde.
2. Wurde durch die Unterschrift eines Sachgebietsleiters auf dem Empfangsbekenntnis zwar der Eingang des Urteils bei diesem, nicht aber die bereits vorausgegangene Zustellung des Urteils an die Behörde bestätigt, und läßt sich das genaue Zustellungsdatum nicht ermitteln, so muß der Zustellungsempfänger gegen sich gelten lassen, daß die Zustellung an dem Tag erfolgt ist, an dem das Schriftstück nach dem normalen Verlauf der Dinge erstmals in die Hände eines zeichnungsberechtigten Bediensteten gelangt sein konnte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 46 BFHE S. 11 Nr. 117, OAAAB-00510
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