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BFH Urteil v. - II R 40/73 BStBl 1976 II S. 32

Gesetze: AO § 189dGrEStDV § 9

Leitsatz

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist wirksam, wenn sie dem Grundbuchamt unzweideutig Auskunft darüber gibt, auf welchen Rechtsvorgang und damit auf welche Eintragung sich die Bestätigung der Unbedenklichkeit bezieht. Hierfür genügt es, daß ein erst noch abzutrennendes Grundstück in der Urkunde, auf die die Bescheinigung Bezug nimmt, unzweideutig bezeichnet ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1976 II Seite 32
BFHE S. 99 Nr. 117,
JAAAB-00503

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