1. Ein gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes als Verkehrsflughafen genehmigter Flughafen ist ein dem öffentlichen Verkehr dienender Flughafen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1959.
2. Für die Entscheidung, ob eine inländische Kapitalgesellschaft den in § 7 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1959 bezeichneten Zwecken dient, kommt es auf den Charakter des Unternehmens an. Eine nicht begünstigte Betätigung hindert die Steuerfreiheit, wenn sie dem Unternehmen im ganzen einen anderen Charakter gibt.
3. Das Verhältnis der Einnahmen aus den verschiedenen Betätigungen zueinander ist nur einer der Faktoren, die für die Entscheidung über den Charakter des Unternehmens von Bedeutung sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1976 II Seite 25 BFHE S. 111 Nr. 117, CAAAB-00498
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